Führerschein Info - Was Sie zu den Fahrerlaubnissen wissen möchten:

MOPEDSCHEIN (5, M, auch A, A1)

30.11.54: Haben Sie den Führerschein erstmals vor dem 30.11.54 gemacht, können Sie ihn umschreiben und PKW-Fahrerlaubnis eintragen lassen. Sie sollten dabei aber berücksichtigen, dass es vorkommen kann, dass, falls bei Ihnen erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die Fahrsicherheit nicht mehr gewährleistet und Ihnen die Fahrerlaubnis abgenommen werden kann.

31.12.88: Für alle vor 1989 gemachten Fahrerlaubnisse gilt: Fahren von vierrädrigen Fahrzeugen mit 50 ccm-Motor ist mit unbeschränkter Geschwindigkeit möglich. Kein weiterer Eintrag erforderlich. Seit 19.01.2013 dürfen auch zulassungsfreie Leichtkraftfahrzeuge mit Dieselmotor oder Elektromotor, 4 KW, 45 km/h gefahren werden, ohne dass der Führerschein umgeschrieben werden muss. Das gilt seit August 2017 auch für die neuen Leichtmobile nach L6eB.

Ab Erstdatum 01.01.89: jetzt der Fahrerlaubnis AM angepasst, siehe dazu Fahrerlaubnis ab 2013, seit 19.01.2013 dürfen Sie auch ein zulassungsfreies Leichtkraftfahrzeug fahren, wenn Sie den Mopedschein nach 1988 gemacht haben! Das gilt seit August 2017 auch für die neuen Leichtmobile nach L6eB.


MOTORRADSCHEIN (1, 4)

30.11.54: Haben Sie den Führerschein 1 oder 4 erstmals vor dem 01.12.54 gemacht, können Sie den Führerschein umschreiben und PKW-Fahrerlaubnis eintragen lassen. Sie sollten dabei aber berücksichtigen, dass es vorkommen kann, dass, falls bei Ihnen erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die Fahrsicherheit nicht mehr gewährleistet und Ihnen die Fahrerlaubnis abgenommen werden kann.

30.09.60: Für das Saarland gilt: Auch eine Umschreibung auf PKW-Fahrerlaubnis bei bis zum 30.09.60 gemachten Führerscheinen ist möglich.

31.03.57: Für DDR-Fahrerlaubnisse gilt: auch Umschreibung von bis 31.03.57 gemachten Fahrerlaubnissen auf PKW-Fahrerlaubnis ist möglich.

31.12.88: Für alle vor 1989 gemachten Fahrerlaubnisse gilt: Fahren von vierrädrigen Fahrzeugen mit 50 ccm-Motor ist mit unbeschränkter Geschwindigkeit möglich. Kein weiterer Eintrag erforderlich.

Für alle vor 1989 gemachten Fahrerlaubnisse gilt: Seit 19.01.2013 dürfen Sie auch zulassungsfreie Leichtkraftfahrzeuge mit Dieselmotor oder Elektromotor bis 45 km/h fahren ohne den Führerschein umschreiben lassen zu müssen. Seit August 2017 gilt das auch für die neuen Leichtmobile nach L6eB.

Ab Erstdatum 01.01.89: Sie dürfen auch ein zulassungsfreies Leichtkraftfahrzeug fahren, auch die neuen Leichtmobile nach L6eB! Mehr dazu siehe Fahrerlaubnis ab 2013.


LANGSAM FAHRENDE FAHRZEUGE (DDR)

30.11.54: Haben Sie den Führerschein für langsam fahrende Fahrzeuge (auch 6 km/h) bzw. auch Arbeitsfahrzeuge, Krankenfahrstühle bis 20 km/h erstmals vor dem 01.12.54 gemacht, können Sie den Führerschein umschreiben und PKW-Fahrerlaubnis eintragen lassen. Sie sollten dabei aber berücksichtigen, dass es vorkommen kann, dass, falls bei Ihnen erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die Fahrsicherheit nicht mehr gewährleistet und Ihnen die Fahrerlaubnis abgenommen werden kann.

01.06.82: auch Umschreibung von bis 01.06.82 gemachten Fahrerlaubnissen auf Fahrerlaubnisse mit Berechtigung Mopedschein ist möglich.

Für alle Fahrerlaubnisse, bei denen der Mopedschein nachgetragen wurde, gilt außerdem: Fahren von vierrädrigen Fahrzeugen mit 50ccm-Motor ist mit unbeschränkter Geschwindigkeit möglich. Kein weiterer Eintrag erforderlich. Ebenso dürfen seit 19.01.2013 zulassungsfreie Leichtkraftfahrzeuge mit Dieselmotor oder Elektromotor bis 45 km/h gefahren werden. Seit 2017 gilt das auch für die Leichtmobile nach L6eB.

31.12.88: Für alle Fahrerlaubnisse mit Nachtrag der Berechtigung M gilt dann auch: Fahren von zulassungsfreien Leichtkraftfahrzeugen und Leichtmobilen nach L6eB ist möglich!

Ab Erstdatum 01.01.89: haben Sie die Berechtigung "M", dürfen Sie seit 19.01.2013 auch zulassungsfreie Leichtkraftfahrzeuge mit Dieselmotor oder Elektromotor bis 45 km/h fahren, seit August 2017 auch die Leichtmobile nach L6eB! Mehr dazu siehe Fahrerlaubnis ab 2013.


TRAKTORSCHEIN (T)

18.01.2013: Ein bis dahin erworbener Traktorschein (West) berechtigt auch zum Fahren von leichten Leichtkraftfahrzeugen zulassungsfrei, 45 km/h; mit 2-Takt-Motor, Dieselmotor oder Elektromotor.

1980-1988: Die Fahrerlaubnis T, erworben in der DDR beinhaltet nicht AM. Daher sind Leichtkraftfahrzeuge ausgeschlossen.

Fahrerlaubnisse vor 80 bzw. nach 88 erworben beinhalten AM.

Ab 19.01.13: T beinhaltet auch AM, Sie dürfen auch zulassungsfreie Leichtkraftfahrzeuge fahren sowie seit August 2017 auch die Leichtmobile nach L6eB.  


FAHRERLAUBNISKLASSE S

Eine neue Führerscheinklasse ab Februar 2005, seit 19.01.2013 von der Klasse AM abgelöst:

Sie konnte ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden und berechtigt zum Fahren von drei- und vierrädrigen leichten Leichtkraftfahrzeugen (zulassungsfreie Varianten, max. 350 kg Leergewicht ohne Zusatzausstattungen).

Höchstgeschwindigkeit 45 km/h.

Benzinmotoren dürfen max. 50 ccm Hubraum haben, für Fahrzeuge mit Elektro- oder Dieselmotor gilt als Leistungsbeschränkung: 4 KW.

Sie ist nicht im Mopedschein enthalten bzw. enthält den Mopedschein nicht. Mehr dazu siehe Fahrerlaubnis ab 2013.

Sie fällt ab sofort weg, wird ersetzt durch AM. Das bedeutet aber nach aktuellem Verordnungstext gleichzeitig, dass dann der praktische Teil auf einem 2-rädrigen Fahrzeug absolviert wird! Ein sehr wesentlicher Punkt für alle, die für ein Zweirad zu unsicher sind!


ÄNDERUNG DES FAHRERLAUBNISRECHTS AB 2013 ( 19. Januar 2013), neu: AM

AM: Fahrerlaubnisklasse S und M fallen weg, werden durch AM neu ersetzt, die beide enthält.

ACHTUNG: Seit 2017 sind Leichtmobile neu definiert, die Fahrerlaubnis ist entsprechend angepasst. Zulassungsfreie Leichtmobile mit mehr als 500ccm Motorleistung dürfen damit NICHT gefahren werden (das betrifft leider etliche ältere Fahrzeugtypen).

A1: Fahrerlaubnisklasse A1 umfasst auch Krafträder mit Beiwagen (bis 11 KW), auch: dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern, Hubraum von mehr als 50 ccm, bzw. bauartbestimmt höherer Geschwindigkeit als 45 km/h, bis 15 KW

A:  Fahrerlaubnisklasse A erlaubt bei dreirädrigen Fahrzeugen eine Leistung von mehr als 15 KW.

T: Die Fahrerlaubnisklasse T beinhaltet Fahrzeuge, die nach der Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche genutzt werden.

Die T beinhaltet ab 19.01.2013  auch AM. Sie dürfen ein Leichtkraftfahrzeug zulassungsfrei fahren.

Wesentliche Punkte:

  • Prüfungsdauer AM: 45 Min., davon reine Fahrzeit 25 Minuten.
  • Des Weiteren haben ab 19. Januar 2013 erworbene Fahrerlaubnisse nur noch eine beschränkte Gültigkeit von 15 Jahren.
  • Eine bis 18.1.2013 abgelegte schriftliche Prüfung der Klassen M, S, A1, A wird entsprechend den neuen Fahrerlaubnisklassen umgedeutet, wenn die praktische Prüfung erst danach abgelegt wird.

KEINE FAHRERLAUBNISKLASSE bzw. KLASSE L

Haben Sie keine Fahrerlaubnis, dürfen Sie nur „Motorisierte Krankenfahrstühle“ fahren.

Diese haben max. 300 kg Leergewicht, sind mit Elektromotor ausgerüstet und haben nur einen Sitz.

Sie müssen auch so gebaut sein, dass sie von Personen mit Behinderung bzw. körperlich gebrechlichen Beschwerden genutzt werden können.

Bis Herbst 2002 war es möglich, eine Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle zu machen. Mit der dürfen auch „Motorisierte Krankenfahrstühle“ mit Benzinmotor und 25 km/h schnell gefahren werden. Die durften aber ab Herbst 2002 nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Bestehende Fahrzeuge haben Bestandsschutz, es darf aber keine wesentliche bauliche Änderung vorgenommen werden, sonst erlischt die Betriebserlaubnis.

Das heißt, wenn Sie einen „Motorisierten Krankenfahrstuhl“ mit Benzinmotor und 25 km/h fahren möchten, brauchen Sie mindestens eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis, die das Führen von „Motorisierten Krankenfahrstühlen“ erlaubt. Vorübergehend war geplant, vor 1964 Geborenen auch ohne Bescheinigung das Führen solcher Fahrzeuge zu gestatten, das wurde aber wieder fallen gelassen.

Vielerorts wird auch eine Mofa-Prüfbescheinigung toleriert. Das ist aber im Gesetz so nicht aufgeführt.

Bis Sommer 1999 durften auch zweisitzige „Motorisierte Krankenfahrstühle“ gebaut werden, diese dürfen, soweit sie noch in Verkehr sind, nur zum Transport von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen benutzt werden, wobei die Gesetzformulierung unklar ist, nicht explizit formuliert, ob der Gebrechliche der Fahrer sein muss oder auch Beifahrer sein kann.